Rückforderungen nach Trennung

Bundesgerichtshof fällt Urteil zu unbenannten Zuwendungen

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Der Kläger verlangt Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die Beklagte während der zwischen den Parteien seit 2003 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat.

 

 

 

Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefs mit Laufzeit bis 2009. Im Mai 2007 begaben sich die Parteien auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Kläger, dass der Sparbrief aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 € wurde auf den Namen der Beklagten ausgestellt.

 

 

 

Anfang Oktober 2008 trennten sich die Parteien durch Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefs geltend gemacht und verlangt nunmehr nach Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 € zuzüglich Zinsen.

 

 

 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, es liege eher eine Schenkung als eine unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten vor. Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung weggefallen.

 

 

 

Der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Beklagten als eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollte. Hiergegen spricht nicht, dass die Zuwendung die Beklagte erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern sollte, weil in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist diese Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem Kläger nach § 313 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht.

 

 

 

Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11

 

 

 

Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 076/2014

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